Noch einige wichtige, weil bezeichnende Zusatzinformationen. Hat man sich einmal in die dünne Luft der höchsten Gerichtsinstanzen vorgewagt, dann begegnet man so manchen Spitzfindigkeiten und Monstrositäten, von deren Existenz sich der "normale" – d.h. wiederum rechtsstaatlich denken sollende – Mensch keinerlei Vorstellung macht. Der Klageführende bzw. dessen Anwalt erhält vom BVG ein "Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde" mit allgemeinen Informationen über diesen Vorgang. Der erste Satz ist so klar und eindeutig, so schön in seiner Schlichtheit, daß man nie und nimmer glauben könnte, daß er in der Zeit der routinierten, zigtausendfachen Verfassungsbrüche geschrieben worden ist. Er sei darum zitiert: "Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte [...] verletzt glaubt" (Hervorhebung BVG). Prima – genau dies ist bei Dr. Nittmann und Millionen Arbeitsloser, die keine Mitglieder christlicher Großkirchen sind und dennoch Kirchensteuer zahlen müssen, gegeben. Aber dann dreht sich der Wind, und wie beim Staubsaugervertreter an der Tür sollte man auch das Kleingedruckte im Vertrag lesen, bevor man ihn unterschreibt.
    Neben sinnvollen und berechtigten vorbeugenden Maßnahmen gegen Querulantentum und Prozeßhanselei – also dem Mißbrauch des wichtigen Rechts auf Verfassungsbeschwerde – heißt es da beispielsweise: "Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers." Warum eigentlich nicht? Müßte es für einen Rechtsstaat nicht das dringlichste Anliegen sein, bei Verletzung seines höchsten Guts – der Verfassung – schleunigst auf Abhilfe zu drängen, d.h. den Diätenverzehrern im Reichstag auf die Glaskuppel zu steigen? (Und laßt den Montesquieu'schen Ladenhüter von der "Gewaltenteilung" hübsch in der Mottenkiste: Mit wem soll die herrschende, d.h. US-amerikanische Klasse die "Gewalt" eigentlich teilen? Mit uns jedenfalls nicht, mit Ihnen, werter Leser, wohl auch nicht, falls Sie nicht zufällig Papst, Kanzler oder Zeitungsbesitzer sein sollten.) Was hat der Kläger davon, wenn er formal Recht erhält – dann aber nichts geschieht, wenn Schadensersatz und das Stellen von Strafanträgen explizit ausgeschlossen sind, wenn er – und das ist der einzig mögliche "Erfolg" – an die Gerichtsinstanzen zurückverwiesen wird, die ihn ein halbes oder ganzes Jahr zuvor über den Löffel balbierten? Was fängt das Opfer eines Verfassungsbruchs damit an? Soll er sich diesen Beschluß schwarz-rot-gold rahmen lassen und in die gute Stube hängen, oder ist er nicht besser gleich ein Fall für die grüne oder braune Tonne? Apropos Beschluß: Zwei Seiten später heißt es lapidar, aber wer hört hier nicht die schallende Ohrfeige, die ein Willkürbescheid darstellt: "Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluß der aus drei Richtern bestehenden Kammer erfolgen. Der Beschluß bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar." Hier ist die Abwatschung vorprogrammiert, nach dem Muster des empörenden "Warum – darum". Protestbriefe sind also dringend nötig, und sei es nur deshalb, um einen geplanten Unrechtsakt auch noch "begründen" zu müssen (schweißtreibende Arbeit aber auch!), oder aber, wesentlich besser, da Zeit, Aufwand und Geld sparend: damit der gebrochenen Verfassung wieder zur Geltung verholfen wird.
    Ein zweites, nicht minder Wichtiges. In der letzten Zeit erhalten wir vermehrt Zuschriften von Arbeitslosen, die in derselben Sache wie Dr. Nittmann klagen und, ermutigt durch den festen Vorsatz, dieses Verfahren notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof durchzufechten, uns wertvolle Informationen mitteilen. So haben wir beispielsweise erfahren, daß sich mittlerweile bereits die Landessozialgerichte weigern, den Klagen konfessionsloser Arbeitsloser stattzugeben, und sich für "nicht zuständig" erklären – eine eindeutige Verschärfung der Unrechtsjustiz, die auf eine frühe Entmutigung bei niedrigen Instanzen setzt. Es ist wichtig, daß dieses Konzept nicht aufgeht, daß die bescheidenen Möglichkeiten zur Gegenwehr (eben die "Nichtzulassungsbeschwerde") ausgeschöpft werden. Dem deutschen Kirchenstaat von Hitlers Gnaden, der einen äußerst effektiven "Klassenkampf von oben" zu führen versteht, darf kein Millimeter Raum zur Ausdehnung zugestanden werden – er ist so schon Unrechtsstaat genug!
    Auf diesem Wege erlangten wir auch Kenntnis von einem Skandalurteil des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart, das ein halbes Jahr nach dem abschlägigen Urteil gegen Dr. Nittmann ergangen ist (am 16. Dezember 2003). Nicht nur, daß sich das LSG Stuttgart auf das Urteil gegen Dr. Nittmann bezieht – so schreibt sich der Unrechtsstaat fort, von Urteil zu Urteil, und deswegen ist es so wichtig, diese Kette an entscheidender Stelle zu brechen –, sondern es wird eine der wichtigsten Erkenntnisse, die wir im Laufe des Verfahrens mühsam erlangten und sehr zum Mißfallen der Staatsbehörden und gleichgeschalteten Massenmedien auch publizierten, zerquasselt und frech geleugnet: die eherne Tatsache, daß bereits im Jahre 1999 43% der Erwerbstätigen keiner christlichen Großkirche mehr angehörten, bei einer jährlich steigenden Tendenz von Kirchenaustritten in einer vermuteten Größenordnung von bis zu 3%.
    Das später ergangene Schandurteil des Stuttgarter LSG (Aktenzeichen L9AL 670/03) führt neben der erwerbstätigen Bevölkerung nun in bösartiger Verwirrungsabsicht die Gesamtbevölkerung ein (d.h. einschließlich aller zwangsgetauften Säuglinge und Rentner) und gelangt so natürlich – "nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 6. November 2001" (huch, wie offiziell; hach, wie seriös!) – zu "einem Anteil von 65,6% Kirchenmitgliedern an der Gesamtbevölkerung" (S. 8 der Urteilsbegründung).




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