Bund gegen Anpassung
18.10.2005
»Kann in den Papierkorb«
Die deutsche Justiz vernichtet Protestschreiben –
Der Fall Dr. Nittmann vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ein uns zur Kenntnisnahme zugesandtes Dokument im Fall Dr. Nittmann – dem Zwangseinzug von Kirchensteuern bei Arbeitslosen, die keiner christlichen Großkirche angehören – beim Landessozialgericht in Stuttgart hat zur Aufdeckung einer Ungeheuerlichkeit geführt, die selbst in der jahrzehntelang routiniert getätigten Unrechtsprechung des deutschen Justizapparats ihresgleichen suchen dürfte: In der Anlage zu den Akten, die unter der Sammelbezeichnung »Eingabe von Bürgern« die Protestschreiben aus dem In- und Ausland enthielt, fand sich auf dem Protestschreiben Nr. 136/137 der handschriftliche Vermerk des zuständigen Richters: »bitte keine Unterstützerschreiben mehr vorlegen; kann in Papierkorb«.
Von den Berufsverboten bis zu den Auslandseinsätzen des deutschen Militärs unter US-Kommando führt eine lange Reihe von Verfassungsbrüchen, unter denen die auf dem Hitlerkonkordat beruhende Raubpraxis des deutschen Kirchenstaats eine prominente Rolle einnimmt, aber diese perfide Mischung aus Kaltschnäuzigkeit und Bösartigkeit verschlägt einem doch den Atem. Man braucht eine Weile, um das Ganze auf sich wirken zu lassen: während auf der Gerichtsbühne biedersinnige Damen und Herren in Talaren den Rechtsstaat mimen, mit Paragraphen wedeln, Statistiken durcheinanderschütteln, Behelfskonstrukte aus dem Zylinder ziehen, gar treffliche Spiegelfechtereien mit Begriffspopanzen vorführen – die »fiktive« Kirchensteuer ist eine solche Zumutung –, ordnet ein mausgrauer Justiz-Apparatschik hinter den Kulissen die Unterschlagung und Vernichtung von Dokumenten an. Welches Ausmaß diese Vernichtungsaktion annahm, muß noch eruiert werden – dazu ist der mühsame und zeitaufwendige Vergleich der bei den Gerichten vorliegenden Protestbriefe und Unterschriftenlisten mit den bei uns eingegangenen Kopien erforderlich (wir hatten demnach gute Gründe, wie man sieht, Kopien der Protestschreiben an uns anzufordern) –, aber unabhängig davon ist mit dieser richterlichen Anweisung jedem Verfasser eines solchen Schreibens demonstrativ ins Gesicht gespien. Vor allem aber steht fest: Diese Protestbriefe haben Wirkung gezeigt; sie brachten die Justizmühle ins Stocken, die Unrechtsmaschinerie ins Schlingern. Die in den Schreiben präsente nationale und vor allem internationale Öffentlichkeit erwies sich einmal mehr als das beste und effizienteste Mittel, routiniertes Unrecht zu erschweren. Denn die Bedeutung des Stuttgarter Verfahrens liegt ja vor allem darin, daß die Bundesregierung am selben Tag der Urteilsverkündung die Rücknahme des Zwangsabzugs der Kirchensteuer ab dem 1. Januar 2005 angekündigt hat – ohne, wohlgemerkt, die Opfer zu entschädigen; dies ist der entscheidende Grund, warum der Kläger Dr. Nittmann nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg anruft. Im nachhinein werden nun auch einige Details des Stuttgarter Prozesses klarer: der viel zu kleine Verhandlungsraum, wodurch – nach energischem Widerspruch erfolglos – über die Hälfte des Publikums ausgesperrt werden sollte; die massive und einschüchternd wirken sollende Präsenz der Polizei, bei solchen Verfahren durchaus unüblich; die (ebenfalls unübliche) Resonanz in einem Stuttgarter Monopolblatt am Vortag des Verfahrens, schließlich die prompte Reaktion der Bundesregierung: All dies sind Reaktionen auf die von uns hergestellte Öffentlichkeit, und es muß die damit befaßten Beamten mächtig gewurmt und aufgescheucht haben. Diesen Weg gilt es demnach weiterzuverfolgen. Wenn überhaupt, so führt nur er zum Ziel, welches lautet: Zahlt das geraubte Geld an die Beraubten, an die Arbeitslosen zurück! An Mitteln kann es offensichtlich nicht fehlen, wenn die christlichen Großkirchen alljährlich Milliardenbeträge vom deutschen Staat zugeschanzt bekommen, vom staatlichen Unrechts- und Schnüffelapparat einmal abgesehen! Mit dem ablehnenden Bescheid des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Dr. Nittmann sind die rechtlichen Möglichkeiten des Widerspruchs in der BRD ausgeschöpft – nach vier Jahren Instanzenweg, bei dem die Gerichte vornehmlich sich selbst zu zitieren pflegten, vor lauter Gesetzen die Verfassung »übersahen« und sich gemäß der Spielregeln der Herren Ping und Pong die Bälle zuwarfen. Manche »Kenner der Materie«, die sich im Laufe ihres Berufslebens bis in die dünne Luft der höchsten Instanzen vorgekämpft haben, vermeinen in der sechsseitigen Mitteilung des BVG ein außerordentliches Dokument zu erblicken: selten habe das hehre Gremium so viel Bewegung und Engagement gezeigt. Aber betrachtet man den Bescheid etwas näher, möchte man es mit dem Kirchenlied halten, in dem es heißt: »liebster Heiland, o wie wenig … « Dort wird mit dürrer Hand nur festgehalten, was seit Jahren und Jahrzehnten wiedergekäut wurde. Diese nach dem Muster eines Endlosbandes abgespulten Texte lesen sich in schon fast erschütternder Monotonie so: »Es handelte sich hierbei« – gemeint ist der besagte Zwangsabzug von Kirchensteuer – »um einen fiktiven Berechnungsposten; das Arbeitslosengeld war nicht einkommen- und damit auch nicht kirchensteuerpflichtig« (sic). Die alte Leier: »fiktiver« Abzug realen Geldes, mit dem man Essen kaufen oder aber Soldaten nach Afghanistan schicken kann, ad maiorem gloriam Imperii americani. Oder ein Satz wie dieser: »Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung« (S. 4) – was mit höchstrichterlicher Weihe nichts anderes besagt, als daß Nichtchristen wie Christen zu behandeln seien, amen. Das BVG verkneift sich diesmal die Ausrede, die armen überlasteten Arbeitsämter seien, wenn sie die Konfessionszugehörigkeit in ihren Formularen berücksichtigen müßten, ja so überbürdet mit Lasten und Verwaltungsaufwand, wie das Freiburger Sozialgericht noch befand. Wenn man wie vor kurzem liest, daß eben diese Ämter arbeitslosen Frauen auch dann Überbrückungsgeld zahlen, wenn diese sich als Prostituierte betätigen – vorausgesetzt, die »Geschäftsbilanz« stimme –, dann ist die Grenze zum Würgreiz überschritten. Dafür sind die Mittel da, nicht wahr?! Es fällt schwer, sich vorzustellen, daß dieser Tiefenrekord an Verkommenheit und Ekelhaftigkeit noch überboten werden könnte, aber so hat man sie offenkundig gern, die Arbeitslosen: resigniert, erniedrigt und beschmutzt; dafür läßt man schon ein paar Kröten springen und scheut auch den »Verwaltungsaufwand« nicht. Es ist also nicht der »Verwaltungsaufwand«, sondern ein glorioser Fortschritt, über dessen Zustandekommen die Leser dieser Zeitschrift mehr wissen: »Durch die ersatzlose Aufhebung der angegriffenen Regelung ab Januar 2005 hat sich die Rechtslage seit Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde geändert« (S. 4) – aber das zuvor unter dem verfassungswidrigen Titel eingezogene Geld würde man gerne behalten; »ersatzlose Aufhebung« der Zwangskirchensteuer soll vor allem heißen: entschädigungslose Aufhebung, gelt? Und dann folgt der bemerkenswerte Satz: »Die aufgehobene Regelung ist auch nicht für eine erhebliche Anzahl noch anhängiger Streitigkeiten bedeutsam« – als ob die Zahl »bedeutsam« wäre und nicht die Tatsache des Verfassungsbruchs, denn die Grundrechte sind Individualrechte, werte Damen & Herren des BVG, die laut Text »jedem« zustehen und »niemand« vorenthalten werden dürfen, die vielbeschworenen »Väter des Grundgesetzes« wußten nichts von einer »erheblichen Anzahl« von Verfassungsbrüchen, die dann erst als solche zu ahnden seien, sie wußten nichts von »überwiegenden Mehrheiten« und »gewöhnlich anfallenden« Raubzügen. Aber wenn man schon bei der Frage der Quantität ist, die für die Frage der Qualität – die Gültigkeit der Grundrechte für jeden Bürger – schlichtweg nichts zu suchen hat (so wenig die Verbrechen des Hitlerregimes nach Litern oder Hektolitern vergossenen Bluts bemessen werden dürfen, denn sie begannen ja mit den Nürnberger »Rassegesetzen« und der anschließenden, zunächst unblutigen Judenverfolgung), dann wären doch einige genaue Zahlen über die anhängigen Klagen gegen den Zwangseinzug von Kirchensteuern bei Arbeitslosengeld in den letzten 15 Jahren interessant. Aber diese Zahlen werden als Staatsgeheimnis gehütet, ebenso wie genaue Zahlen zur Konfessionsangehörigkeit der Erwerbstätigen nur mit großem Widerwillen und ebenso großer Verspätung herausgerückt werden; noch in dem Moment, in dem diese Zeilen geschrieben werden, liegen die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2001 – dem Jahr der Klageerhebung von Dr. Nittmann – nicht für alle Bundesländer vor. Und so befindet das höchste Gericht schließlich lapidar und mit souveräner Verleugnung der Realität (S. 5): »Der Arbeitslose wird nicht zur Kirchensteuer herangezogen, die Regelung führt nicht dazu, daß Arbeitslose mit Leistungen zugunsten von Kirchen belastet werden.« Für diese höchstrichterliche »Erkenntnis« waren, man kann es nicht genug betonen, vier Jahre nötig.
Unter diesen Bedingungen bliebe, wie vor vier Jahren bereits angekündigt, als letzte Möglichkeit der Appell an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser Tage wurde ein entsprechender Schriftsatz eingereicht, der diese international einzigartige Praxis des Zwangseinzugs von Kirchensteuer bei konfessionslosen Arbeitslosen unter allen erdenklichen juristischen Gesichtspunkten, insbesondere den einschlägigen Verfassungsartikeln würdigt und ausdrücklich ihre Vorgeschichte schildert. Es ist das letzte Relikt der Hitlerei, d.h. des zwischen dem deutschen faschistischen Staat und dem Vatikan abgeschlossenen Konkordats, das heute noch Rechtsgültigkeit besitzt. Doch die Hürden für eine Annahme dieser Klage durch den EGMR sind hoch: bei über 40 Mitgliedsstaaten sind jährlich mehrere zehntausend Klagen anhängig, die in komplizierten Vorverfahren auf ihre Zulässigkeit untersucht und aussortiert werden. Es kommt nun darauf an zu fordern, daß die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Rechte in ihrem Geltungsbereich zur Anwendung kommen und die Bundesrepublik Deutschland wegen ihres jahrzehntelang praktizierten Zwangsabzuges der Kirchensteuer bei konfessionslosen Arbeitslosen verurteilt wird. Menschenrechte statt Relikte der Hitlerei! Selbstverständlich muß eine Verurteilung auch mit der Rückzahlung der geraubten Gelder an die Opfer – im Fall von Dr. Nittmann immerhin rund 900 EUR – einhergehen. Wiedergutmachung statt ungerechtfertigter Bereicherung der Großkirchen! Besonders wichtig ist auch der Verweis auf die skandalöse Vernichtung von Protestschreiben durch Organe der deutschen Justiz – deren Kalkül darf nicht aufgehen.
Die Protestschreiben an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind unter Angabe des Aktenzeichens:
Beschwerde Nr. 36798/05
NITTMANN ./. Deutschland
an folgende Adresse zu richten:
An den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 STRASBOURG CEDEX
Fax: 0033-(0)3 88 41 27 30
Und bitte nicht vergessen: Kopie an uns!
|