Bund gegen Anpassung
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Geburtenkontrolle – Arbeitszeitverkürzung – Gleichheit weltweit

Zensur

4. September 2024

COMPACT-Verbot – letzte Meldung

Der inzwischen veröffentlichte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.8.2024 (BVerwG 6 VR 1.24) zeigt, daß von einem damit erreichten »Sieg der Pressefreiheit« keine Rede sein kann. Der Gerichtsentscheid bahnt vielmehr der Abschaffung der Pressefreiheit den Weg: Darin hat das Gericht ausdrücklich den juristischen Winkelzug des Innenministeriums abgesegnet, das Presseunternehmen COMPACT in einen »Verein« umzulügen und dann unter Bruch von Art. 5 GG – Pressefreiheit! – nach Vereinsrecht zu verbieten. Damit sind der Zensur und Vernichtung jeder oppositionellen Publikation Tür und Tor geöffnet. In dieser Hauptsache besteht die wegweisende, in Wirklichkeit äußerst üble Bedeutung des Beschlusses, weshalb das Gericht ausschließlich genau diesen grundsätzlichen Punkt als »amtlichen Leitsatz« seiner Entscheidung vorangestellt hat: »Ein Vereinsverbot (…) kann als Instrument des ›präventiven Verfassungsschutzes‹ [!] (…) auch gegenüber Medienorganisationen erlassen werden« – geradezu eine Handlungsanleitung für zukünftige Zensur!

Laut Gerichtsentscheid darf im weiteren Verbotsverfahren gegen COMPACT die (Geheim-)Polizei ausdrücklich vor Rückgabe der bei ihren Überfällen »sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel und Vermögensgegenstände (…) Kopien von papiergebundenen Unterlagen (Akten, Kontoauszügen etc.) sowie elektronischen Speichermedien (u.a. Computer und Laptops mit internen Festplatten, Notebooks, Tablets sowie externen Festplatten, USB-Sticks, USB-Karten, NAS-Speicher, SD-Karten, DVDs, CDs) anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten«.

Denn das Verbotsverfahren gegen COMPACT läuft selbstverständlich weiter!

Schließlich wurde allein für den Antrag der COMPACT-Magazin GmbH als Herausgeber von COMPACT – wie es im Juristendeutsch heißt – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot vorläufig wiederhergestellt. Alle weiteren Anträge wurden abgelehnt! – die der Filmproduktionsfirma sowie auch die von Jürgen Elsässer, seiner Frau und aller seiner sonstigen Mitarbeiter, die ebenfalls ja sämtlichst in ihren Privatwohnungen überfallen worden waren! Das Gericht hat deshalb obszönerweise entschieden, daß diese überfallenen Opfer der Zensur selbst überwiegend die erheblichen Gerichtskosten und sogar die Kosten des Polizeiministeriums bezahlen müssen!

Unsere Forderung bleibt unverändert:

Wiederherstellung der Presse- und Informationsfreiheit!

Vollständige Rückgabe der beschlagnahmten Produktionsausrüstung und des sonstigen Vermögens (Konten, Bargeld und Privatbesitz)!

Löschung aller geraubten Daten und Informationen bei der 1948 in »Verfassungsschutz« umbenannten alten Gestapo!

Vollständige Rehabilitierung und Entschädigung des COMPACT-Teams!

14. August 2024

Teilerfolg: Verbot des COMPACT-Magazins ausgesetzt!

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute den Sofortvollzug des COMPACT-Verbotes teilweise ausgesetzt, was bedeutet, daß die Zeitschrift (der YouTube-Kanal COMPACT-TV taucht in der Pressemitteilung des Gerichts nicht auf) vorläufig wieder erscheinen kann.

Wir gratulieren Jürgen Elsässer und seinen Kollegen zu diesem Teilsieg im Kampf für die Presse- und Informationsfreiheit!

Allerdings darf nicht übersehen werden, daß das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Pressemitteilung (die Entscheidung selbst liegt noch nicht vor) keinerlei Bedenken gegen den in Wirklichkeit skandalösen juristischen Winkelzug hat, ein Presseunternehmen oder einen Verlag einfach in einen "Verein" umzudefinieren und dann nach Vereinsrecht zu verbieten, wodurch angeblich kein Verfassungsbruch, nämlich die klare Verletzung von Art. 5 GG ("Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."), gegeben sein soll.

Wenn diese verfassungswidrige Rechtsverdrehung nicht klipp und klar zurückgewiesen wird, sind der Zensur und Vernichtung jeder unliebsamen Publikation Tür und Tor geöffnet.

Deshalb bleibt unsere Forderung weiterhin bestehen:

Vollständige Wiederherstellung der Presse- und Informationsfreiheit!

Weg mit dem Compact-Verbot, sowohl hinsichtlich des Magazins als auch des YouTube-Kanals COMPACT-TV!

Sofortige Rückgabe der beschlagnahmten Produktionsausrüstung und des sonstigen Vermögens (Konten, Bargeld und Privatbesitz)!

Vollständige Rehabilitierung und Entschädigung des COMPACT-Teams!

16. Juli 2024

Aus aktuellem Anlaß: COMPACT-Verbot!

Zensur in Zeiten der Rechts/Links-Verwirrung

Wir protestieren aufs schärfste gegen das ungeheuerliche Verbot des COMPACT-Magazins, COMPACT-TV und die Polizeiüberfälle auf Jürgen Elsässer und seine Mitarbeiter, die ihr in unserer Verfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen haben:

 Art. 5 Abs.1 GG:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 Vergleichen Sie selbst die folgenden offiziellen Verlautbarungen:

1) Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern vom 16.07.2024:

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Ich habe heute das rechtsextremistische "COMPACT-Magazin" verboten. Es ist ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene. Dieses Magazin hetzt auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie.

Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene. Das Verbot zeigt, dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen. Unser Signal ist ganz klar: Wir lassen nicht zu, dass ethnisch definiert wird, wer zu Deutschland gehört und wer nicht. Unser Rechtsstaat schützt all diejenigen, die wegen ihres Glaubens, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder auch wegen ihrer demokratischen Haltung angefeindet werden.

Ich danke den Sicherheitsbehörden im Bund und in den beteiligten Ländern für die eng abgestimmten, konsequenten Maßnahmen. Besonders danke ich den Einsatzkräften, die seit den frühen Morgenstunden verschiedene Objekte durchsuchen."

2) Bundeszentrale für politische Bildung zum NS-Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933:

„Das Schriftleitergesetz, das bereits am 4. Oktober 1933 vom Kabinett verabschiedet worden war und am 1. Januar 1934 in Kraft trat, veränderte die Arbeit von Deutschlands Journalisten grundlegend. Es war das entscheidende Instrument nationalsozialistischer Medienkontrolle - aber nicht der erste Schritt.

Schon bald nachdem die Regierung des am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler ernannten Adolf Hitler ins Amt gekommen war, begannen die Nationalsozialisten mit ihrer Politik der "Gleichschaltung" von Vereinen, Verbänden und Institutionen. Ziel war es, das gesamte gesellschaftliche Leben unter Kontrolle zu bringen. Das galt auch für die Medien.

Zur nationalsozialistischen Politik müsse man sich "mit einem klaren Ja oder einem klaren Nein bekennen; und dieses Ja oder Nein duldet kein Wenn und kein Aber", hatte Propagandaminister Joseph Goebbels bereits in einer Rede vor der auswärtigen Presse am 6. April 1933 angekündigt. "Die geistigen Kräfte des deutschen Journalismus, die sich zu einem Ja verpflichten, können der wärmsten ideellen und materiellen Unterstützung der Regierung gewiss sein."

Sozialdemokratisch und links orientierte Parteipresse von SPD und KPD ließ das NS-Regime nach dem Reichstagsbrand schon im Februar 1933 verbieten. Was den Nationalsozialisten noch fehlte, war eine rechtliche Handhabe gegen die bürgerliche Presse. Diese Funktion übernahm das Schriftleitergesetz.“ (Bundeszentrale für politische Bildung zum Zwecke der historischen Aufklärung, 29.12.2018)

 „... an ihren Früchten sollt Ihr sie erkennen.“(Mt. 7, 15-20)

Wir halten es seit unserer Gründung stets mit Voltaire:

„Ich teile Ihre Ansichten nicht, aber ich werde mein Leben dafür in die Schanze schlagen, daß Sie sie äußern können.“

***

Wir rufen zur Unterstützung der Petition Pressefreiheit verteidigen! Compact-Verbot sofort aufheben! auf, trotz "patriotischer Scheuklappen", denn die Meinungsfreiheit ist unteilbar. Wenn Faesers verfassungswidriger Gewaltakt durchgeht, bedeutet dies den Dammbruch und die endgültige Liquidierung der ohnehin schon arg durchlöcherten Meinungsfreiheit.

11. April 2022

Weg mit dem schändlichen Verbot
von RT und Sputnik!

Wiederherstellung der Presse- und Informationsfreiheit statt der verfassungswidrigen EU-Zensur!

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 5 Abs. 1 GG

Der Ministerrat der EU hat am 1. März 2022 eine Verordnung und einen außenpolitischen Beschluß (1) über das Verbot der russischen Online-Medien RT und Sputnik erlassen, mit der in seit Hitler, Franco und Salazar in Europa beispielloser Weise das verfassungsmäßige Recht der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit gebrochen worden ist. Mit dieser Verordnung und dem (weitgehend wortgleichen) Beschluß wurden die darin namentlich aufgeführten Medien RT – Russia Today English, RT – Russia Today UK, RT – Russia Today Germany, RT – Russia Today France, RT – Russia Today Spanish und Sputnik in der gesamten EU verboten und alle ihnen von EU-Mitgliedstaaten erteilten Rundfunklizenzen ausdrücklich annulliert. Es handelt sich damit sowohl um ein komplettes staatliches Verbot der von diesen Medienunternehmen publizierten Online-Presse als auch aller ihrer Rundfunkangebote, also insbesondere ihres Internet-TV. Um mit diesem Verbot im EU-Gebiet eine hermetische, an Orwells Wahrheitsministerium erinnernde Abgeschottetheit gegen russische Informationsquellen herzustellen, hat die EU-Kommission zudem mit einer Rundmail vom 4. März die Betreiber von Suchmaschinen (wie z.B. Google) angewiesen, dafür zu sorgen, daß „alle Inhalte von RT und Sputnik einschließlich beschreibender Kurztexte, Bildelemente oder Links zu diesen Websites nicht in den Nutzern innerhalb der EU angezeigten Suchergebnissen erscheinen“. Die Betreiber von „sozialen Medien“ (wie z.B. Facebook oder Twitter) werden in der Rundmail angewiesen, ihre „Nutzer daran zu hindern, jeglichen Inhalt (im weiten Sinne) von RT und Sputnik zu verbreiten“; außerdem heißt es: „Was Posts von Privatpersonen angeht, die Inhalte von RT und Sputnik wiedergeben, so dürfen solche Posts nicht veröffentlicht werden und sind, falls schon veröffentlicht, zu löschen“.

Es kann angesichts dieses ungeheuerlichen Eingriffs der EU-Regierungsbürokratie in die Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit nicht darum gehen, ob man die Inhalte von RT und Sputnik ablehnt oder schätzt oder welche Meinung man über den Krieg in der Ukraine hat. Diese Fragen werden wir darum hier nicht kommentieren. Entscheidend ist einzig und allein, daß die EU nicht das Recht besitzt, Online-Zeitungen oder Rundfunksender zu verbieten, die in den Mitgliedstaaten die Verfassungsgarantie der Presse- und Rundfunkfreiheit genießen, und damit illegal gehandelt hat...  

Daß dies der springende Punkt ist, bestätigt ein Blick auf das fadenscheinige Rechtskonstrukt, mit dem die EU-Organe, also Ministerrat und Kommission, ihren staatsstreichartigen Verfassungsbruch zu bemänteln versuchen: Als Rechtsgrundlage nennt ihre Zensurverordnung den Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und als Begründung, die Staatschefs der EU-Staaten („Europäischer Rat“) hätten die „militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs schärfste verurteilt“ und deshalb von den EU-Organen gegen Rußland „ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen“ verlangt und sie beauftragt, die „Widerstandsfähigkeit der Union“ gegen „Bedrohungen“ wie „Propaganda“ und „Desinformation“ weiter zu stärken. Sodann wird ausgeführt, RT und Sputnik betrieben unter Kontrolle der russischen Staatsführung „Propagandaaktionen“, die „eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union“ darstellten, und weiter: „Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren“.

Hier fällt auf den ersten Blick auf, daß das freie Wort als unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft und überdies der Beteiligung an einem Krieg („Vorantreiben der militärischen Aggressionen Rußlands gegen die Ukraine“), zumal einem zwischen Drittstaaten, gleichgestellt wird. Das freie Wort, wenn RT und Sputnik es gebrauchen, soll also zum einen eine unmittelbare Gefahr für die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden innerhalb der EU bilden und zum anderen durch seine Wirkung auf das europäische Publikum eine gefährliche Kriegswaffe gegen die Ukraine sein, und das, obwohl es in der EU tausendmal mehr und tausendfach stärkere Sender und Printmedien gibt, die jedes Wort von RT oder Sputnik mühelos mit tausend eigenen kontern und damit seine Wirkung, falls es lügenhaft gewesen sein sollte, in eine sofortige und bis ins letzte Dorf bekannte Blamage für diese verwandeln können. Das ist so willkürlich und abwegig, daß sich unweigerlich die Erinnerung an Hitlers „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ vom 1. September 1939 aufdrängt, welche das „Abhören ausländischer Sender“ seinerzeit mit folgender Begründung verbot: „Im modernen Krieg kämpft der Gegner nicht nur mit militärischen Waffen, sondern auch mit Mitteln, die das Volk seelisch beeinflussen und zermürben sollen. Eines dieser Mittel ist der Rundfunk. Jedes Wort, das der Gegner herübersendet, ist selbstverständlich verlogen und dazu bestimmt, dem deutschen Volk Schaden zuzufügen. Die Reichsregierung weiß, daß das deutsche Volk diese Gefahr kennt, und erwartet daher, daß jeder Deutsche aus Verantwortungsbewußtsein heraus es zur Anstandspflicht erhebt, grundsätzlich das Abhören ausländischer Sender zu unterlassen. Für diejenigen Volksgenossen, denen dieses Verantwortungsbewußtsein fehlt, hat der Ministerrat für die Reichsverteidigung die nachfolgende Verordnung erlassen.“ Es sei dem Urteil des Lesers überlassen, einen grundsätzlichen (also z.B. nicht nur durch den damals geringeren Stand der Technik bedingten) logischen oder moralischen Unterschied zwischen der jetzigen Verordnung des EU-Ministerrats und der damaligen des deutschen Ministerrats für die Reichsverteidigung zu finden.

Als nächstes fällt die gewählte Rechtsgrundlage auf, also der Art. 215 AEUV, bei dem es sich um einen der berüchtigtsten des gesamten Lissabonner Vertrages handelt. Da dies vielen Lesern nicht bekannt ist, sei es hier kurz erläutert: Vor Lissabon ermächtigte dieser Artikel (damals noch Art. 301 EG-Vertrag) nur zu Wirtschaftssanktionen gegen Staaten, aber in Lissabon fügte man ihm einen tückischen Absatz 2 an, der zu etwas ganz anderem ermächtigt, nämlich zur Proskription von Privatpersonen (auch juristischen wie Unternehmen), welche die Propagandasprache (und auch der AEU-Vertrag selbst) „Einfrieren von Vermögen“ oder „restriktive Maßnahmen“ nennt. Die dagegen sachgerechte Bezeichnung „Proskription“ stammt vom lateinischen proscriptio („öffentliche Bekanntmachung“), das im alten Rom die durch ausgehängte Tafeln erfolgende Bekanntgabe von Ächtungen politischer Gegner bezeichnete. Der Geächtete stand damit außerhalb des Gesetzes, sein Besitz wurde beschlagnahmt, niemand durfte ihm helfen, und jeder durfte ihn töten. Mit Ausnahme von letzterem führten die monopolistisch gewordenen USA die Proskription gegen Ende des 20. Jahrhunderts wieder ein und zwangen sie ab 2001 mittels des WTC-Attentats der ganzen Welt auf, und zwar unter dem Vorwand der „Terrorismusbekämpfung“; statt Bekanntmachungstafeln gibt es heute freilich elektronische Schwarze Listen, und statt „proskribiert“ sagt man darum heute anglisierend „gelistet“. „Gelistete“ sind praktisch rechtlos, ihre Geldmittel sind meistens beschlagnahmt („eingefroren“), sie kommen nicht an ihr Konto, jeder Vertrag mit ihnen ist ungültig, sie sind also wirtschaftlich entmündigt und müssen für jede kleine Barauszahlung bei ihrem staatlichen Vormund, meist irgendeine „Terrorismusbekämpfungsstelle“, betteln; „gelistete“ Unternehmen sind ruiniert. Einmal unter diesem Vorwand weltweit, z.B. durch UNO und EU, wieder eingeführt, wurde die Proskription sogleich auch auf Privatpersonen ausgeweitet, den man einen „Terrorismusverdacht“ nicht anhängen kann oder will, die aber dafür irgendeine Funktion in oder auch nur Loyalität gegenüber einem den USA mißliebigen Staat aufweisen. Proskriptionen der letzteren Art (also ohne Terrorismus-Vorwand) sind seit Beginn des Kriegs in der Ukraine gegen russische Staatsangehörige in frenetischer Weise ausgeweitet worden, und damit sich der Leser besser vorstellen kann, was das bedeutet, sei hier auszugsweise ein Zeitungsartikel eingeschoben, in dem jüngst die FAZ (v. 30.3.) unter der höhnischen Überschrift „Milliardär braucht Geld zum Essen“ über eines der russischen Proskriptionsopfer feixte:

Natürlich setzt die Westblock-Presse hier auf niedrigen Russenhaß und Sozialneid („har, har, der Putin-Kumpel und Prasser, kann ruhig mal 'n bißchen abspecken und 'nen paar Schritte zu Fuß gehen“), aber Tatsache bleibt, daß hier ein ausländischer Staatsbürger, der gegen kein Gesetz seines Gastlandes verstoßen hat und dessen Heimatstaat sich mit diesem nicht einmal im Kriegszustand befindet, durch willkürliche Regierungsentscheidung seiner elementarsten Grundrechte und eines menschenwürdigen Lebens beraubt worden ist, und wie er viele, viele andere unschuldige Menschen in der US-beherrschten Welt ebenso (2).

Diese Verhängung des „bürgerlichen Todes“ über Privatpersonen oder -unternehmen durch Behördenbescheid wird seit Lissabon auf zwei Bestimmungen in den EU-Verträgen gegründet (vor Lissabon praktizierte die EU sie einfach ohne Rechtsgrundlage), nämlich Art. 75 AEUV, wenn man dem Opfer eine „Unterstützung von Terrorismus“ anhängt, und Art. 215 AEUV, wenn man es wegen Verbindung oder auch nur Loyalität zu einem der US-Regierung mißliebigen Staat entrechten will. Im verschleiernden (also absichtlich unverständlichen) EU-Jargon heißt es in Art. 215 AEUV, daß „restriktive Maßnahmen“ (= Proskriptionen) gegen Privatpersonen zulässig sind, sobald „ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluß dies vor[sieht]“ (3). Im Klartext bedeutet dies zweierlei: Proskriptionen nach diesem Artikel sind Teil der ganz woanders geregelten „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ (lt. EU-Abkürzungsfimmel: GASP), also der Außen- und Militärpolitik, und die einzige Voraussetzung für sie ist, daß der Ministerrat einen außenpolitischen Beschluß (nach Art. 29 EUV) faßt, mit dem er sich selbst zu solchen Proskriptionen ermächtigt. Und da Art. 215 AEUV diejenige Bestimmung ist, auf die der Ministerrat jetzt das Verbot von RT und Sputnik gestützt hat, hat er am selben Tag, an dem er die Verordnung über dieses Verbot erließ, auch die kuriose Formalität erfüllt, daneben einen außenpolitischen Beschluß zu erlassen, in dem praktisch das Gleiche steht wie in der Verordnung.

Das bedeutet, daß RT und Sputnik nun auf einer Schwarzen Liste mit der Maßgabe stehen, daß kein technischer „Betreiber“ die Sendung der Inhalte von RT oder Sputnik auf welchem Wege auch immer (Internet, Kabel, Satellit o.a.) ermöglichen oder erleichtern darf; außerdem sind „sämtliche Aktivitäten“ untersagt, die dies Sendeverbot „umgehen“. Anders als die meisten Opfer der Schwarzen Listen dürfen RT und Sputnik damit wohl gnädigerweise weiter am bürgerlichen Rechtsverkehr teilnehmen, also z.B. auf ihre Bankkonten zugreifen oder Gebäude anmieten, ja sie dürfen sogar recherchieren und schreiben, aber sie sind von jeglicher Verbreitung ihrer Inhalte komplett ausgeschlossen, denn kein Betreiber darf diese Inhalte versenden. Diese Verbote an die „Betreiber“ sind weit und vage (niemand weiß, was alles die EU-Kommission als „Umgehung“ verfolgen will – das steckt hinter ihren Drohmails an Google, Facebook usw.), aber zugleich drakonisch, denn ihre Überschreitung wird strafrechtlich verfolgt (in Deutschland meist nach dem Außenwirtschaftsgesetz). Außerdem bedeutet Art. 215 AEUV als „Rechtsgrundlage“, daß der EU-Ministerrat diese Verbote völlig nach seinem Belieben erlassen konnte, denn der Artikel verlangt dafür ja keinerlei objektive Voraussetzung, sondern wie gesagt nur, daß derselbe Rat gleichzeitig einen Beschluß über seinen außen- und militärpolitischen Kurs erläßt, mit er dem sich selbst ermächtigt, bestimmte natürliche oder juristische Personen durch seine Schwarzen Listen zu entrechten; das Europäische Parlament wird dazu nicht einmal angehört, sondern nur „unterrichtet“.

Zum ersten Mal ist damit das berüchtigte und verfassungswidrige EU-Instrument der Schwarzen Listen angewandt worden, um mißliebige Presseorgane und Rundfunksender innerhalb der EU zum Schweigen zu bringen. Dies bildet eine neue Qualität: Obwohl Art. 215 AEUV „nur“ zu Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten sowie Entrechtung und Ausplünderung von gegenüber diesen loyalen Privatpersonen ermächtigt, ist die Vorschrift jetzt genutzt worden, um innenpolitisch die Presse- und Rundfunkfreiheit zu zerstören und eine staatliche Zensur gegen mißliebige Informationsquellen einzuführen. Neben RT und Sputnik sind damit jetzt die Opfer der Schwarzen Listen wir alle, rund 450 Millionen Europäer in 27 Ländern, denen man unter dem Deckmantel von „Wirtschaftssanktionen gegen Rußland“ verbietet, sich über einen Krieg, an dem offiziell nicht einmal ein EU-Land beteiligt ist, aus Quellen in beiden kriegführenden Staaten zu unterrichten. Weil der EU-Ministerrat eine bestimmte Außenpolitik gegenüber Rußland verfolgen will, nutzt er also seine außenpolitische Proskriptionsermächtigung, um Hunderte Millionen EU-Bürger zu entmündigen, indem er ihnen das Lesen, Hören und Sehen russischer Medien verbietet. Die Proskription war von Anfang an ein Karzinom im europäischen Recht, aber wir sehen am neuartigen Verbot von RT und Sputnik, daß sie nach und nach die gesamte Rechtsordnung verkrebst. Nach der Logik dieses Verbots lassen sich natürlich auch zahlreiche andere „restriktive Maßnahmen“ der EU-Staatschefs (sie allein haben das EU-Oberkommando, Ministerrat und Kommission führen nur aus) gegen Privatpersonen ausdenken, die ihnen ihre Außen- und Kriegspolitik erleichtern, z.B. das Verbot der praktisch letzten unabhängigen deutschsprachigen Informationsquelle aus Rußland, der ausgezeichneten Website „Anti-Spiegel“ des in Petersburg lebenden deutschen Journalisten Thomas Röper (Art. 215 Abs. 2 AEUV beschränkt die Proskription nicht auf Nicht-EU-Angehörige), oder Einreise- und Redeverbote für den russischen Standpunkt positiv würdigende Politiker, Schriftsteller und Künstler oder auch Publikationsverbote für mißliebige inländische Medien wie z.B. die vorliegende Website, oder für Verlage, und vieles andere – die einmal eingeschlagene schiefe Bahn ist bekanntlich endlos...

Um den Ausgangsgedanken zu Ende zu führen: Daß Art. 215 AEUV erstmals sogar gegen seinen eigenen Wortlaut, nämlich innenpolitisch statt außenpolitisch, angewandt wurde, zeigt zwar eine neue Qualität, ist allerdings rechtlich ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Nürnberger Gesetze entsprechend oder entgegen ihrem Wortlaut angewandt wurden. Die Vorschrift ist vielmehr insgesamt verfassungswidrig, da unser Grundgesetz einen derartigen behördlichen Entzug der Grundrechte in jedem Fall und jedem Kontext untersagt. Das EU-Verbot von RT und Sputnik ist – neben der schwerwiegenden Mißachtung weiterer Grundrechte, z.B. der Eigentumsgarantie – eine eklatante Verletzung von Art. 5 GG, der die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie die Informationsfreiheit gewährleistet und die Zensur untersagt. Und, auch wenn unsere Unisono-Presse und ihre professoralen „Experten“ noch so laut und unablässig das Gegenteil tönen: Das Grundgesetz hat Vorrang vor EU-Recht, d.h., grundgesetzwidrige EU-Vorschriften sind nichtig und dürfen von deutschen staatlichen Stellen nicht angewandt werden. Denn EU-Recht gilt für Deutschland nur, weil und soweit das Grundgesetz dies erlaubt, und eine Ermächtigungsgrundlage ist logischerweise immer höherrangig als die Rechtsnormen, zu deren Anwendung sie ermächtigt. (4)

Abschließend sei darum erneut unterstrichen: Es geht nicht darum, was man vom Krieg in der Ukraine hält oder wie man RT oder Sputnik findet, sondern es geht einzig und allein um die Verteidigung der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz. Wenn diese nicht geleistet wird, geht der Krebs der Schwarzen Listen der EU, ihrer Zensur und geheimen Proskriptionen weiter, und für die Aufgabe, ihn zu stoppen, müssen alle Anhänger des Grundgesetzes zusammenstehen, egal wie heftig ihre Ansichten zum Thema Ukraine auseinandergehen mögen. Weg mit der schändlichen Zensur gegen RT und Sputnik!

 

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(1) Beide bilden den einzigen Inhalt der Ausgabe L 65 vom 2. März 2022 des Amtsblatts der Europäischen Union, die im Internet nachlesbar ist.

(2) Das Ausmaß und die menschenverachtende Bösartigkeit der Schwarzen Listen im US-Block können wir hier nicht weiter schildern, aber als ausführliches Anschauungsmaterial verweisen wir auf das Interview mit dem bekannten philippinischen Oppositionsführer Prof. José Maria Sison in unserer Zeitschrift Ketzerbriefe (Nr. 138 v. März/April 2007), der ebenfalls einer EU-Proskription zum Opfer fiel. Einen informativen Überblick über die Einführung der modernen Proskription durch die EU auf US-Befehl findet der Interessierte bei Max Roth, Moloch’s Ableger, 2. Aufl. 2016 (Ahriman-Verlag), S. 130-148.

(3) Es gibt ja zwei geltende Gründungsverträge, den Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem sich die „GASP“ findet, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die beiden Proskriptionsermächtigungen verborgen sind. Diese chaotische Aufspaltung rührt daher, daß man den Inhalt der sog. „Europäischen Verfassung“, als die Franzosen und Niederländer dieselbe 2005 per Volksabstimmung abgelehnt hatten, in zwei verschiedenen Verträgen versteckte, die man dann entgegen dem erklärten Volkswillen durch die Parlamente beider Länder absegnen ließ.

(4) Für näher Interessierte: Der 1992 hastig in es eingefügte Art. 23 kann natürlich nicht das gesamte Grundgesetz liquidieren, was er bei einem aus ihm hergeleiteten Anwendungsvorrang des EU-Rechts aber unweigerlich täte; auch diesen, in Sachen EU grundlegenden Punkt findet man näher und leicht verständlich ausgeführt im genannten Buch von Max Roth (dort S. 60-70).

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August 2015

Ketzerbriefe 157/158
in Solidarität mit Roman Polanski:
Zensurakt endgültig abgewehrt!

An die Autoren der bei uns als Kopie eingegangenen Protestbriefe verschickten wir folgenden Brief, der auch unsere Leser interessieren wird:

Liebe Freunde,

entschuldigt bitte, daß wir nicht jedem von Euch einzeln antworten können! Aber dieses wird Euch interessieren:

Der Versuch der deutschen Behörden (i.e. der »Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften«, einem Stinke-Erbe Hitlers und Adenauers), unsere Broschüre zur Würdigung Polanskis zu unterdrücken, ist jetzt endgültig abgewehrt worden; das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich nach fünf Jahren Wartezeit, Kosten und Kampf endlich den Tatsachen gebeugt und die unsinnigen Vorwürfe besagter »Prüfstelle« endgültig zurückgewiesen. (Für Kenner: es war die gleiche Instanz, die das in der Weimarer Republik schon einmal zugunsten von Wilhelm Reichs ausdrücklich für Jugendliche bestimmter Broschüre »Sexualerregung und Sexualbefriedigung« hatte tun müssen.) Dadurch kann unsere Broschüre in ganz Deutschland ohne behördliche Behinderungen verkauft werden (die aus der Monopolisierung des Buchhandels und seiner Verbandelung mit dem Staatsapparat resultierenden sind ein anderes Thema); Az. 19 A 1416/12.

EUER EINSATZ UND EURE AUFMERKSAMKEIT WAREN AUSSCHLAGGEBEND. Andernfalls hätte der Willkürakt nach menschlichem Ermessen nicht abgewehrt werden können, ebensowenig ohne unsere hartnäckige und opferbereite Verbreitung der Tatsachen über ihn. Aber noch mindestens fünftausend analoge Fälle dürften, im Dunkel schwärend, übrig sein – Fälle, in denen die Opfer schon dadurch von jedem Recht abgeschnitten waren, weil sie keinen Anwalt fanden, was auch für uns extrem mühsam und zufallsanfällig war (das ist ein Resultat der RAF-Prozesse, die unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung auch gleich den lästigen Rechtsstaat wegräumten). Außerdem fanden diese »im Dunkeln erwürgten« Opfer keinerlei Öffentlichkeit.

In der Sache war unser Fall von Anfang an klar: die attackierte Pro-Polanski-Broschüre enthält keinen einzigen Satz, der sexuell stimulieren könnte (der übliche Grund zur Verfolgung einer Schrift oder Illustration als »jugendgefährdend«), und schon gar nicht irgendein Plädoyer zugunsten echter Pädophilie (also sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern ohne Perversion des letzteren Wortes). Natürlich würden wir uns niemals für die Freigabe sexueller Kontakte einsetzen, an deren beidseitiger Freiwilligkeit vernünftige Zweifel angebracht sind wie bei Zwangsehen, Schwachsinnigen, abhängigen Untergebenen oder eben unwissenden, leicht täuschbaren Kindern. Das war den Heuchelbehörden natürlich auch klar.

Aber es war auch keineswegs ihr Grund gewesen, gegen unsere Polanski-Broschüre vorzugehen – in dieser war über kindliche (und, virtuell, jugendliche) Sexualität nicht mehr, sondern sogar noch viel weniger zu lesen als jeder seit über 100 Jahren anstandslos in Freuds »Drei Abhandlungen zur Sexualtheorie« nachlesen kann; vielmehr störte unsere Broschüre die US-befohlene Gleichschaltung der Sexualgesetzgebung in den Vasallenstaaten (und sollte das auch, was nicht verboten ist), und mit Polanskis verspäteter bzw. wieder aufgewärmter Verfolgung sollte ein propaganda-psychologisch wirksames Exempel statuiert werden (und wird es weiterhin). Für Kenner: die spin doctors wollten (für ihre Auftraggeber natürlich) eine Medianverschiebung bewirken, wie die Universitätspsychologie diesen hochbedeutsamen Vorgang nennt, der für die Etablierung des Hexenwahns wie für Hitlers Judenverfolgung entscheidende Bedeutung hatte (um nur zwei besonders pfundige und bekannte Beispiele zu nennen) und den wir bei einer neuen Schweinerei an einer Randstelle zu stören »drohten«.

Zwar haben dank Eurer Zivilcourage und unserer Zähigkeit Uncle Sam’s Erfüllungsgehilfen diesmal keinen Endsieg erzielen können; aber Tausende und Abertausende stummer Opfer sind noch übrig, und es wird eine lange Arbeit sein, die neuen US-Protektorate in bürgerliche Rechtsstaaten zurückzuverwandeln, die von denkenden Bürgern statt glotzengelenkten Heloten bewohnt werden.

Mit voltairianischen Grüßen
Eva Heil

 

Mai 2010

Zensur-Anschlag auf die Ketzerbriefe!

Mit diesem Schreiben informierte der AHRIMAN-Verlag unmittelbar nach der Zensur-Drohung weltweit seine Leser, Freunde und Sympathisanten:
Am 30.3.2010 erreichte uns – per Einschreiben mit Rückschein – eine Zensur-Drohung der »Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien« in Bonn. Der Stein des Anstoßes: Die Nr. 157/158 unserer Zeitschrift KETZERBRIEFE, die »das schändliche Unrecht an Roman Polanski« thematisiert, über den neuesten Stand der äußerst erfolgreichen Solidaritätskampagne mit dem scheußlich mißhandelten und erpreßten Regisseur informiert, seine Verfolgung in Zusammenhang mit dem seit Jahren medial geschürten Kinderschänderwahn stellt und vor allem zahlreiche Leserzuschriften enthält, in denen offen über eigene sexuelle Erfahrungen als Kind und Jugendlicher und die Reaktionen der Erwachsenen darauf sowie über aktuelle Beobachtungen, die europaweit einheitlich auf US-Befehl durchgepeitschte Verschärfung des Sexualstrafrechts betreffend, berichtet wird.

Angstfrei und offen Fragen der Sexualität erörtern? Das darf nicht sein! So befanden jedenfalls einige Zwerg-InquisitorInnen der traditionell sozialdemokratisch regierten Stadt Bremerhaven, die den Antrag stellten, die besagte Nummer der Ketzerbriefe in
die »Liste der jugendgefährdenden Medien« aufzunehmen. Dieser Antrag war an die Vorsitzende der »Bundesprüfstelle«, Frau Monssen-Engberding, gerichtet, die uns die ungewöhnlich knappe Frist von einer Woche setzte – wohlgemerkt: kurz vor den
Osterfeiertagen! –, um »Einwendungen« gegen das geplante Zensur-Verfahren vorzubringen.

Die Adenauerei marschiert – aber diesmal europaweit!

Lesen Sie den Antrag der ZensorInnen sorgfältig und lassen Sie sich den von Fehlern strotzenden, verquasten Text, die mit orthographischen und logischen Fehlern verseuchte Syntax auf der Hirnhaut zergehen. Uns erinnerte der Stil an Sprenger und Institoris, die Dominikanerpfaffen und Verfasser des berüchtigten »Hexenhammers«, die zwar ebenfalls hundsmiserabel schrieben, dafür aber für die Ermordung Hunderttausender Menschen verantwortlich waren. Unlogik, sprachliche Unreinheit und Gewalt – vom Index librorum prohibitorum bis zur Existenzvernichtung oder zum Scheiterhaufen – bilden für Leute dieses Schlages eine Art heilige Dreifaltigkeit.

Hier der dumpfbäckige Antrag der nordischen Dunkelmänner und -frauen im Original (schon das Aktenzeichen klingt schön mittelalterlich: »51/94/Ketz«; wie das wohl im Spätmittelalter war? »Verfahren gegen Gretl Tennenberg wegen Zauberei und Teufelsbuhlschaft, Az. 49.651/16 Hex« vielleicht? – die Randkorrekturen und Bemerkungen stammen von uns), kommentarlos übersandt mit der Ankündigung des Verfahrens gegen uns, kurz und knapp, wie es sich gehört, eine territio verbalis (für Kenner) in klassischer Inquisitionsmanier:

Zum vollständigen Protestschreiben als PDF

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